Fragen und Antworten zum Thema Rechnungen
Müssen Rechnungen unterschrieben werden?
Nein, Rechnungen müssen nicht unterschrieben werden. Wichtig ist nur, dass sie alle Pflichtangaben enthalten.
Muss man auch bei Dienstleistungen ohne klaren Termin ein Lieferdatum angeben?
Ja. Der Liefer- oder Leistungstermin muss angegeben werden. Er darf auch mit dem Rechnungsdatum übereinstimmen. Es genügt allerdings auch die Angabe des Monats als Leistungsdatum.
Muss ich ein Zahlungsziel angeben?
Nein. Laut Paragraf
286 BGB kommt der Schuldner automatisch „spätestens in Verzug, wenn er nicht innerhalb von 30 Tagen nach Fälligkeit und Zugang einer Rechnung“ zahlt. Es kann allerdings auch ein anderes Zahlungsziel benannt werden („zahlbar am 15….“ Oder „zahlbar innerhalb von 45 Tagen“), jedoch nur, wenn dies zuvor vertraglich vereinbart wurde. Das Zahlungsziel ist eine Zahlungsbedingung, die beim Abschluss eines Kaufvertrages gewährt werden kann. Es reicht somit nicht aus, einseitig einen Zahlungstermin festzulegen. Dies ist nur möglich, wenn Sie die Leistungszeit bereits im Vertrag festgelegt haben.
Sind Rechnungen per E-Mail zulässig?
Ja. Die Papierform ist nicht zwingend erforderlich. Mit Einverständnis des Empfängers darf eine Rechnung auch elektronisch verschickt werden (z. B. als PDF-Dokument im E-Mail-Anhang).
Der Vorsteuerabzug aus solchen Rechnungen wird derzeit jedoch nur dann anerkannt, wenn die "Echtheit der Herkunft und die Unversehrtheit des Inhalts" durch eine qualifizierte digitale
Signatur gewährleistet ist. Mehr dazu auch unter dem Stichwort
Digitale Rechnung.
Wie lange muss man Rechnungen aufbewahren?
Laut
Paragraf 147 Abgabenordnung müssen Rechnungen zehn Jahre lang aufbewahrt werden.
Weitere FAQs
Fragen und Expertenantworten rund um die Rechnungsstellung finden Sie auch im
Exisitenzgründungsportal des BMWi sowie bei
Akademie.de.